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Steckbrief der Regionalplanungsbehörde zu der Fläche (W_17 ) im Bereich Marpe

RPD 20 aus "Neue Wohnbauflächen für Wuppertal" von 2019

Die Bedarfsberechnungen der Regionalplanungsbehörde sind falsch

Leerstände werden nicht berücksichtigt, Ersatzbedarf und Fluktuationsreserve werden zu hoch berehnet

Verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass es in Wuppertal Leerstände von über 10000 Wohnungen gibt. In den anderen Städten oder Kreisen ist die Differenz zwischen Wohnungen und Haushalten im Vergleich zu Wuppertal nach Ihren Angaben in dem Dokument „Begründung (Anlage 1), 1. Änderung des Regionalplans Düsseldorf, Mehr Wohnbauland am Rhein“ mit der Anmerkung „eigene Rechnung auf Zahlenbasis von IT.NRW“ in den Untertiteln präsentierten Tabellen, wie folgt:

Düsseldorf: 342966 – 343900 = -934

Krefeld: 120097 – 115700 = 4397

Mönchengladbach: 137326 – 132700 = 4626

Remscheid: 59197 – 54500 = 4697

Solingen: 82425 – 78900 = 3525

Wuppertal: 192077 – 181300 = 10777

Kreis Kleve: 144821 – 143700 = 1121

Kreis Mettmann: 245421 – 243900 = 2521

Rhein-Kreis Neuss: 216051 – 215000 = 1051

Kreis Viersen: 142881 – 143200 = -319

An den beiden negativen Zahlen ist erkennbar, dass die Berechnung der Haushaltsanzahlen nicht zu gering ausfällt. Diese Zahlen spiegeln recht gut die reale Situation wieder. Die Leerstände werden bestimmt durch die Verkehrsanbindung an Düsseldorf (Dauerstau auf der A46 zwischen Wuppertal und Düsseldorf, die Bahn mit öffentlichen Verkehrsmitteln von vielen Stadtteilen schlecht zu erreichen) und die Attraktivität des Wohnens. Das Wuppertal unverhältnismäßig hohe Zahlen an Werkswohnungen hat, wie von der Regionalplanungsbehörde angenommen, ist wenig wahrscheinlich, so ist von einem Leerstand von 10777 Wohnungen auszugehen. Diesen von der Regionalplanungsbehörde selbst dokumentierten Leerstand berücksichtigt sie nicht in Ihrer Bedarfsberechnung. Auch wenn die Regionalplanungsbehörde nach Ihrer Aussage keinen Einfluss auf die Aktivierung und Nutzung von Leerständen hat, so muss der Leerstand trotzdem in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Dieser Leerstand muss berücksichtigt werden, da immer kommuniziert wird, dass es um die Schaffung bezahlbaren Wohnraums geht.

Der Ersatzbedarf stellt in der Berechnung der Regionalplanungsbehörde 8448 Wohnungen des Gesamtbedarfs in Wuppertal dar. Die 0,2 Prozent sollen den Ersatzbedarf pro Jahr abbilden. In dem Dokument „Statistische Berichte, Baufertigstellungen und Bauabgänge in Nordrein-Westfalen, 2018“ des Statistischen Landesamtes von Nordrhein-Westfalen sind auf Seite 89 die Bauabgänge angegeben. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass 2018 in Wuppertal 103 Wohnungen weggefallen sind. Dies sind aber bei einer Gesamtanzahl von 192077 Wohnungen nur 0,05 Prozent. In Düsseldorf sind es 299 Wohnungen bei einer Gesamtanzahl von 342966 Wohnungen, dies sind dann 0,09 Prozent. In Mönchengladbach ergibt sich eine Prozentzahl von 0,03. Die von der Regionalplaungsbehörde angenommenen Prozentzahlen für Ersatzbedarf und Fluktuationsreserve sind demnach zu hoch.

Die Regionalpanungsbehörde wendet die ohnehin zu hohen Prozentzahlen für Ersatzbedarf und Fluktuationsreserve dann noch auf den Leerstand an und dies ist falsch. Einen Ersatzbedarf für Wohnungen einzurechnen, die ohnehin leer stehen, ist nicht reell gerechnet. Ebenso kann der Fluktuationsbedarf nicht auf die Leerstände gerechnet werden, weil mit dem Fluktuationsbedarf ein Leerstand berechnet werden soll, der die Bewegung im Wohnungsmarkt ermöglichen soll. Dies ist dann ein prozentualer Leerstand vom Leerstand. Es ist zu bezweifeln, ob überhaupt ein Fluktuationsbedarf berücksichtigt werden muss, da durch z.B. Neubauten, Umzüge in andere Städte usw. kein abgeschlossenes System besteht.

Selbst wenn die Grundlagen richtig sein sollten, ist Ihre Anwendung der Prozentzahlen falsch. Dieser Fehler in der Bedarfsberechnung führt zu einem um 582 Wohneinheiten (0,2 / 100 * 10777 * 22 + 1/ 100 * 10777) zu hohen Bedarf. Da die Fläche W_17 von den verbleibenden Flächen nach Ihrer Punktbewertung die geringste Punktzahl hat und damit die nächste Fläche ist, die rausfallen müsste, ist dieser Punkt schon sehr wichtig.

Bei der Umverteilung der Bedarfe anhand des Verteilungsschlüssels Zentrale Orte wird ein Viertel des Bedarfs nach Bevölkerungsanteil umverteilt. Der Effekt ist, dass der Bedarf für Düsseldorf stark reduziert wird und die Bedarfe fast aller umliegenden Städte und Kreise erhöht werden. Die Begründung für diese Berechnung ist nicht zu finden. Die Umverteilung der Bedarfe von Düsseldorf auf die Bedarfe fast aller umliegenden Städte und Kreise würde aber in jedem Fall einen größeren Pendelverkehr induzieren.

Trotz Klimakrise und Artensterben soll auf Grund der falschen Bedarfsberechnungen der Regionalplanungsbehörde weitere Natur zerstört werden, dann müssen diese Berechnungen absolut einwandfrei und transparent sein und das sind sie nicht.

Die Punktvergabe der Regionalplanungsbehörde ist falsch

Schutzwürdige Böden, Biotop und Landschaftschutzgebiet werden nicht ausreichend berücksichtigt,

Die 9 Punkte bei der ökolgischen Verträglichkeit sind für die Fläche W_17 zu hoch.

I. Große Teile sind im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen = 3 Punkte -> richtig

II. Keine Beeinträchtigung = 3 Punkte -> nicht richtig (max. 1 Punkt), W_17 liegt in einer Kulturlandschaft auf besonders und sehr schutzwürdigen Böden

III. Keine Beeinträchtigung der Schutzgüter = 3 Punkte -> nicht richtig (0 Punkte), W_17 liegt im Umfeld von 300m des Naturschutzgebiets Murmelbachtal und ist Quellgebiet des Murmelbachs

Es existiert ein Gutachten der Stadt Wuppertal im Netz, welches 60,5% der Fläche mit schutzwürdigen Böden ausweist.
Auf Seite 37 des Dokuments „Begründung (Anlage 1), 1. Änderung des Regionalplans Düsseldorf, Mehr Wohnbauland am Rhein“ steht unter Kategorie B, dass eine starke Beeinträchtigung (0 Punkte) gegeben ist, wenn eine Überschneidung mit Biotopkatasterfläche > 10% (und Lage in 500m Puffer um FFH & VSG optional). Dies liegt nach den Informationen aus dem Geoportal der Stadt Wuppertal genau vor.

Die falsche ökologische Bewertung der Fläche W_17 kann noch durch Kartenausschnitte aus dem Geoportal der Stadt Wuppertal zu den Umweltdaten belegt werden, die Karten (siehe Abbildung: Biotop, Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet) zeigen, dass die Fläche W_17 auf Landschaftsschutzgebiet, auf einem Biotop und an ein Naturschutzgebiet angrenzend liegt. In dem Dokument „VB-D-4709-032 Westteil des ehemaligen Standortübungsplatzes Schapernacken (7690510)“ ist die Sachinformation zu der Fläche, auf der auch W_17 liegt. Die Fläche wird als hochwertiger Biotopkomplex bezeichnet und als Schutzziel wird die Erhaltung des Grünlands angegeben (siehe auch Dokument: Blatt-14.pdf).

Die Punkte bei Kategorie D sind für die Fläche W_17 zu hoch. Sowohl die Beurteilung der Art der Bebauung (räumliche Typologie) als auch die Dichte von 35 WE/ha passt nicht zu der angrenzenden Bebauungsstruktur. Bei einer richtig angepassten Typologie müsste die Punktanzahl auch hier reduziert werden.

Der aktuelle Stand der beabsichtigten ersten Änderung des Regionalplans zeigt, dass einige Flächen nicht mehr als ASB dargestellt werden. Die Fläche W_02 hat hinsichtlich ihrer Eignung als Allgemeiner Siedlungsbereich eine höhere Bewertung als die Fläche W_17. Die Entscheidung Waldflächen grundsätzlich vorrangig aus der Auswahl der Allgemeinen Siedlungsbereiche herauszunehmen, ist natürlich richtig. Es zeigt aber, dass die Bewertungsrichtlinie diesen wichtigen Punkt nicht berücksichtigt und diese daher schon in Frage zu stellen ist.

Biotop
Landschaftsschutz
Naturschutz

Die Ausgleichsmaßnahme für die Justizvollzugsanstalt soll überplant werden

Ausgleichsflächen sollen bebaut und Schwalbennisthaus entfernt werden

Gerade in Wuppertal ist durch die heißen und niederschlagsarmen Sommer für Rinder, Schafe, Pferde und andere Huftiere kaum Heu zu kriegen. Die weitere Wegnahme von landwirtschaftlichen Flächen wird dieses Problem noch mehr verschärfen. Würde die Fläche W_17 bebaut, wäre der landwirtschaftliche Betrieb, der die Fläche mit einer Schafsherde beweidet, nicht mehr existenzfähig und das vor dem Hintergrund, dass artgerechte Tierhaltung gefördert werden soll. In Nordrhein-Westfalen sind alleine zwischen 2016 und 2018 nach Zahlen des Statistischen Landesamtes von Nordrhein-Westfalen die landwirtschaftlichen Flächen um 170,64 km² (Wuppertal Fläche 168,39 km²) reduziert worden und das vor dem Hintergrund, dass die Landwirte 2018 viele Tiere schlachten mussten, weil nicht mehr genügend Futter durch den heißen und trockenen Sommer vorhanden war. Die Politik sollte in diesem Punkt ihrer Verantwortung für die Bevölkerung gerecht werden.

Das geplante Vorhaben verstößt gegen die festgesetzte Ausgleichsfläche für das Jugendgefängnis (JVA) Die geplanten Bauflächen gefährden die gesamte Schafbewirtschaftung im Bereich Scharpenacken, da die für die Überbauung vorgesehenen Grünlandflächen – im Gegensatz zu den Magerwiesen auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz – als Fettwiesen den Nahrungsbedarf der ca. 450 Muttertiere des bewirtschaftenden Schäfers decken. Wenn die Schafbewirtschaftung auf dem gesamten Scharpenacken als extensive und damit naturverträgliche Bewirtschaftungsform beendet würde, würde der gesamte Offenlandbereich als Ausgleichsfläche für die JVA seinen ökologischen Wert (extensiv genutzte Wiesen/Weiden mit hoher floristischer und faunistischer Artenvielfalt) verlieren. Dies bedeutet neben einem erheblichen ökologischen Verlust einen schwerwiegenden Verstoß gegen rechtsgültige Festsetzungen.

Wenn die Fläche W_17 bebaut werden sollte, muss das dort vorhandene Schwalbenhaus entfernt werden. Auch dieses wurde im Rahmen der rechtsgültigen Ausgleichsmaßnahme für den Neubau der Justizvollzugsanstalt errichtet. Da eine neue Ausgleichsfläche ausgewiesen werden muss, haben wir um Mitteilung gebeten, wo dies geschehen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zu wählende neue Ausgleichsfläche ebenfalls in der Nähe der Justizvollzugsanstalt liegen muss, damit die gewünschten Wirkungen erfüllt werden. Soweit dies ersichtlich ist, wurde dieser Punkt bei der Bewertung im Rahmen der Regionalplanung nicht berücksichtigt und muss daher nachträglich noch berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, dass das Naturschutzgebiet Murmelbachtal durch Veränderungen der Umgebung stark beeinflusst werden wird. Kommt es auf den oben liegenden Wiesen zu weiteren starken Versiegelungen, so ist der natürliche Wasserzufluss für den Murmelbach empfindlich gestört. Über die Wiesen in der Umgebung fließen bei Niederschlag nämlich erhebliche Wassermassen (siehe Abbildungen unten) in den Bachlauf. Es kann im Rahmen der Regionalplanung auch kein Argument sein, dass die konkrete Planung erst in einem Bebauungsplanverfahren auf kommunaler Ebene erfolgt. Die grundlegende Entscheidung wird im Regionalplan getroffen. Aus diesem entwickelt sich sowohl der Flächennutzungsplan als auch der spätere Bebauungsplan. Werden im Regionalplan bereits die falschen Weichen gestellt, so wird sich dies unweigerlich auf die weiteren Planungsebenen durchschlagen. Auch wenn die Stadt Wuppertal derzeit gegen eine Ausweisung des betroffenen Gebietes als Bauland ist, kann sich diese Einstellung in den kommenden Jahren ohne weiteres ändern. Geht man bereits zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass eine tatsächliche Bebauung des Gebietes unwahrscheinlich ist, so ist es nur konsequent dieses nicht im Regionalplan als Bauland auszuweisen. Alles andere würde nur unnötigen Aufwand auf allen Ebenen bedeuten.

Beim Bau der Justizvollzugsanstalt im Bereich Erschlö sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf Scharpenacken für die Naturzerstörung auf der großen Fläche der Justizvollzugsanstalt zugesichert worden. Die Ausgleichsmaßnahmen für die JVA sind nicht nur in einer Größe vorhanden, die auch auf der Ebene der Bauleitplanung weiter berücksichtigt werden können, wie aus den entsprechenden Dokumenten BPL_1115V_0_PB_Drs_12-2008_Anlage_1h_Umweltbericht_FNP.pdf und BPL_1115V_0_PB_Drs_12-2008_Anlage_2i_Umweltbericht_VBP.pdf im Netz eindeutig zu entnehmen ist. Außerdem sind Umplanungen der Ausgleichsmaßnahmen auf Grund der Art der Ausgleichsmaßnahmen für die Fläche W_17 nicht möglich.

Wenn Umplanungen in dieser Art möglich sind, haben wir in NRW demnächst eine Fläche, die alle Ausgleichsmaßnahmen des gesamten Landes realisiert. Dies ist sicher nicht im Sinne der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen und findet auch keine Akzeptanz in der Bevölkerung.

Die Bezirksregierung folgt bei 5 Flächen nicht der Ablehnung durch die Stadt Wuppertal. Da bekannt ist, dass für die Flächen W_17 und W_10 (Böhler Hof) bereits Pläne existieren, müsste im Rahmen der allgemeinen Bemühungen um Transparenz und Compliance geprüft werden, wieso die Gesellschaft davon ausgehen kann, dass die Flächen als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen werden

Wasser-, Klima-, Arten- und Biotopschutz werden nicht berücksichtigt

Die Versiegelung würde das Quellgebiet des Marper Baches / Murmelbaches zerstören sowie das unmittelbar angrenzende „NSG Murmelbachtal“ erheblich beeinträchtigen

Das geplante Vorhaben beeinträchtigt erheblich die Belange des Wasserschutzes (Fließgewässer- und des Grundwasserschutz)
Bestand:
Das geplante Vorhaben versiegelt die Böden im gesamten Quellbereich (siehe Abbildungen oben: Wiese bei Starkregen) des Marper Baches / Murmelbaches. Der Murmelbach, im weiteren Verlauf als NSG ausgewiesen, ist als weitgehend „natürlicher“ Bachlauf mit wechselndem Abflussregime und gewässertypischem floristischen und faunistischen Inventar einzustufen.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens:

  1. Versiegelung des Bodens durch Wohn- und Verkehrsflächen,
  2. somit Verlust von Retentions- und Versickerungsflächen,
  3. stattdessen Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers (von Dächern etc.) in den Vorfluter Murmelbach.
  4. Zur Vermeidung von Hochwasserspitzen in Heckinghausen ist die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens im NSG Murmelbachtal erforderlich.
  5. Verminderung des Grundwasserneubildungsrate durch den Verlust versickerungsfähiger Flächen.

Zu erwartende Beeinträchtigungen in Art und Umfang:
Erhebliche Veränderung des Wasserregimes durch: Trockenfallen des Fließgewässers in niederschlagsarmen Zeiten, Gefahr von Hochwasser bei Starkregenereignissen am Bachunterlauf durch hohe Abflussmengen in kurzer Zeit (Bebauung Heckinghausen), Vergrößerung der Abflussextreme. Erhebliche Beeinträchtigung des Quell- und Einzugsgebietes des Murmelbaches durch den Verlust versickerungsfähiger Flächen, Verlust bzw.erhebliche Beeinträchtigung des floristischen und faunistischen Lebensraums des NSG Murmelbachtal durch verändertes Abflussregime.

Das geplante Vorhaben verstößt zudem gegen die Wasserrahmenricht- linie der EU (WRRL).

Das geplante Vorhaben beeinträchtigt erheblich die Belange des Bodenschutzes
Bestand:
Im Vorhabengebiet befinden sind natürlich gewachsene Böden mit hoher Filter-, Puffer-, Transformations- und Speicherfunktion gegenüber Wasser sowie Nähr- und Schadstoffen sowie wirtschaftlicher Funktion.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Vollständiger Verlust von natürlich gewachsener Böden mit ihren Leistungsfä-higkeiten durch Versiegelung und Abschub, erheblicher Bodenauf- und -abtrag zwecks Herstellung ebener Flächen.
Zu erwartende Beeinträchtigungen in Art und Umfang:
Vollständiger Verlust der wirtschaftlichen und ökologischen Leistungsfähigkeit der im Vorhabengebiet gelegenen Böden, auch bei Wiederaufbringen umgelagerter Böden ist ein erheblicher Leistungsverlust in ökologischer Hinsicht zu erwarten.

Das geplante Vorhaben beeinträchtigt erheblich die Belange der Naherholung, der Erholung, sowie des Landschafts- und Ortsbildes
Bestand:
Der Bereich des geplanten Vorhabens nimmt für die nahegelegenen Wohngebiete Barmen-Süd, Heckinghausen, Konradswüste, Toelleturm, Lichtscheid und Ronsdorf im Freiflächenverbund von Barmer Anlagen, Vorwerk´scher Rhododendron-Park, Scharpenacken und Ronsdorfer Anlagen hohe Funktionen für die Naherholung wahr. Dieser Bereich weist durch seine relative Verkehrsarmut und damit verbundene Sicherheit und Ruhe sowie den unverbauten Blick in die bergische Kulturlandschaft (kleinräumiger Wechsel von Wald, Grünland, Gehölzstrukturen, Streu-siedlung etc.) eine Einzigartigkeit und sehr hohe Wertigkeit für die Feierabend- und Wochenenderholung auf. Die südlich an die Adolf-Vorwerk-Straße angrenzenden Flächen vermitteln Städtern den Eindruck von „Naturerleben“ . Die Adolf-Vorwerk-Straße selbst besitzt durch ihren höhenliniengleichen Verlauf eine sehr hohe Eignung für die Naherholung mobilitätseingeschränkter Menschen (bspw. ältere Menschen mit Rollator oder im Rollstuhl, „alternde Gesellschaft“) und Familien (Kleinkinder, Kinderwagen). Auf der gesamten Adolf-Vorwerk-Straße werden nicht nur die Gehwege, sondern auch der – derzeitig mit nur geringem Verkehrsaufkommen belastete – Straßenraum zu „Stoßzeiten“ (bspw. an einem sonnigen Wochenende nach einer längeren Schlechtwetterperiode) für Erholungsaktivitäten genutzt (z. B. durch Spaziergänger, Skater, Radler, rollernde / radelnde Kleinkinder).
Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Verlust an erholungsbedeutsamem Freiraum, Vergrößerung von städtisch geprägten Flächen durch Überbauung und z. B. durch parkende Autos an Stra-ßenrändern, Zerstörung des in Wuppertal einzigartigen „Naturerlebens“ (auch für mobilitäts-eingeschränkte Menschen), erhebliche Erhöhung von Lärm- und Schadstoffemissionen und Gefährdung von Menschen durch zunehmende Verkehrsbelastung.
Zu erwartende Beeinträchtigungen in Art und Umfang:

Erheblicher Verlust der Erholungsqualität im gesamten Erholungsgebietes Toelleturm und Umgebung, Erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdung der ruhe- und erholungssuchenden Bevölkerung durch zu erwartende erhöhte Verkehrsbelastung und Verlär-mung durch Anwohnerverkehr, verstärkt durch Besucher- und Lieferverkehr (Amazon etc.)

Das geplante Vorhaben beeinträchtigt erheblich die die Belange des Klimaschutzes und der Lufthygiene
Bestand:
Die zusammenhängenden, leicht bis stark abschüssigen Grünlandflächen im Planungsgebiet mit ihren hohen Grundwasserständen weisen hohe Funktionen für die Frisch- und Kaltluftproduktion auf. Die Frisch- und Kaltluftströme können sich ungehindert in die Umgebung aus-breiten und vermindern dort die Temperaturen, v. a. in den Sommermonaten, um ca. 3-5°C gegenüber bebauten Flächen. Zudem weisen die Grünlandflächen hohe bis mittlere Funktionen bei der Schadstofffilterung auf.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Vollständiger Verlust der derzeitigen klimatischen (Ausgleichs-)Funktionen (Verlust von Frisch- und Kaltluftzufuhr sowie Durchlüftung) durch Versiegelung, Überbauung und Nutzung, erhebliche Zunahme der lufthygienischen Belastung durch zu erwartende Emissionen durch Verkehr und Hausbrand sowie Nutzung (Rasenmähen, Grillen, offenes Feuer etc.).
Zu erwartende Beeinträchtigungen in Art und Umfang:
Im Planungsgebiet selbst Erhöhung der durchschnittlichen Lufttemperaturen (gemessen in 2 m Höhe) gegenüber der derzeitigen Situation um ca. 5°C; im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes Erhöhung der durchschnittlichen Lufttemperaturen gegenüber der derzeitigen Situation um ca. 3°C; im weiteren Umfeld des Planungsgebietes ebenfalls erhöhte Lufttemperaturen (schwierig zu quantifizieren).

Das geplante Vorhaben beeinträchtigt erheblich die die Belange des Natur-, Arten- und Biotopschutzes
Bestand:
Das geplante Vorhabensgebiet (extensiv genutzte Wiesen / Weiden) weist auf-grund seiner biotischen Ausstattung hohe Funktionen für den Arten- und Biotopschutz auf, s. Biotopkataster und Landschaftsplan mit LSG- und NSG-Ausweisungen bzw. Verordnungen. Dort wird insbesondere der Wert für hoch gefährdete Offenlandarten aufgeführt. Zudem dienen die geplanten Wohnbauflächen als „Pufferzone“ zwischen Siedlungsbereich und Naturschutzgebiet.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Vollständige Zerstörung der Flächen mit ihrem gesamten floristischen und faunistischen Arteninventar (bspw. für Vögel als Brüter, Durchzügler oder Nahrungsgäste); Verlust der Pufferflächen zwischen Siedlungsbereichen und NSG.
Zu erwartende Beeinträchtigungen in Art und Umfang: 
Verlust der wertbestimmenden Merkmale von NSG und LSG mit ihrem Arteninventar; Verkleinerung der Lebensräume von Pflanzen und Tieren mit Auswirkungen weit über die beanspruchte Fläche hinaus.

Des Weiteren hätte die Planungsbehörde prüfen müssen, inwieweit das geplante Vorhaben gegen geltendes Bau-, Immissions-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht sowie weitere Rechtsgüter verstößt.